Die Gesetze

Mächtige

 

Als Frostheimer Mächtiger zählen die Hochfyrsten, der Tharne, Gode und der Jarl.

 

Machtfolge

 

Der Jarl ist der höchste Mächtige Frostheims als Vertreter des Allthing. Ihm nach folgen der Tharne als Heerführer die Hochfyrsten und Goden. Jeder Weiler, jedes Dorf und jede Stadt ernennen im Thing einen Ältesten und zwei Amtsmänner. Diese sollen Recht sprechen und weitere Erlasse verabschieden. Jeder Mächtige kann einen Logmann ernennen.

Desweiteren gibt es einen Schatzmeister. Diesem obliegt die Aufsicht über die Abgaben, die Händler und Handwerker.

 

Rechtsprechung

 

In ländlichen Regionen spricht der jeweilige Dorfälteste, unterstützt durch zwei im Thing gewählte Amtsmänner Recht und verabschiedet Erlasse. Ist ein Mächtiger anwesend, übernimmt dieser die Rechtsprechung. Es spricht immer der höchste anwesende Mächtige Recht. Er kann einen Vertreter aus den Reihen der Mächtigen oder Dorfältesten benennen. Wurde kein Vertreter benannt oder dieser ist verhindert, gilt die Rangfolge. In Vergehen gegen die Götter darf neben dem Jarl nur ein Gode Recht sprechen.

 

Verantwortlichkeit des Jarls

 

Der Jarl ist dem Allthing verantwortlich, welcher aus allen freien Frostheimern besteht. Meistens entsenden die Sippen einen Amtsmann. Er verfügt abseits des Allthing über dessen Rechte.

 

Der Logman

 

Der Logman ist Zuständig für die Strafverfolgung und die rechtliche Beratung der Richtenden. Er ist auch der Schatzmeister seines Herrn. Er überwacht zudem die Einhaltung des Thingrechtes und gliedert den Thing.

 

Gesetze

 

Im Angesicht Odins, dem Allvater, und Forseti, dem Richter und Gott des Rechts und der Gesetze, erlässt der Jarl von Frostheim folgendes Recht

 

 

 

Allgemeine

 

Abgaben sind dem Abgabenrecht zu entnehmen

Jedes Vergehen muss angeklagt werden

Eine Anklage kann nicht zurück genommen werden

Frostheimer Recht gilt auch in seinen Heerlagern

Es können auch nicht aufgeführte Taten können angeklagt werden

Jede Geldstrafe muss, so nicht zahlbar, durch Arbeit abgeleistet werden. Es gilt je Tag ein Abgleich von 5 Kupfern

Zauberer sind vogelfrei

Jeder Tag mit Kriegsdienst soll mit 3 Kupfern entlohnt werden. Dies gilt nicht für Besatzungsmitglieder des Flaggschifs von Frostheim. Diese werden durch Verpflegung entlohnt.

Huskarle werden mit Unterkunft und Kost entlohnt. Ferner werden ihre Ausgaben für Schmiede und Laiknirs getragen

Es gilt eine einfache Münzunterteilung in Kupfer, Silber und Gold. Der Wert sei auf 100 zu 10 zu 1 festgelegt. Münzwerte sind auf ein halbes ihres Werte verkleinerbar

Münzen werden vom Jarl geprägt

 

 

Recht des Holmgang

 

Als Ersatz für einen Richtspruch kann der Holmgang gefordert werden.

Der Holmgang kann nur im Einvernehmen beider Seiten stattfinden.

Der Holmgang findet unter Aufsicht eines Mächtigen und eines Goden auf geweihter Kampfbahn statt.

Der Holmgang ist ein Kampf vor den Göttern auf Leben und Tod.

 

 

Brauchtum

 

Toten wird eine Nacht der Totenwache gewährt, ehe sie am nächsten Abend verbrannt werden

Wird eine Verbrennung verweigert, ist der Schuldige zu foltern und hinzurichten

Einem Unehrenhaft zu Bestattenden ist Das Haupt vom Rumpf zu trennen und dieses für Jahr und Tag aufzuspießen.

Das Weib soll sich das Kriegerrecht in einer Waffenprobe verdienen

Wer das Haus oder Lager eines andren zu betreten begehrt, soll außerhalb verweilen und den Gastgeber rufen. Dieser soll heraustreten und einem Freund oder Fremden Gastfreundschaft gewähren. Feinde soll er anhören oder davonjagen

Die Anwendung von Magie ist bei Strafe verboten. 

 

 

Eheschließung

Jeder Freie kann sich einen Ehepartner wählen und diesen vor den Göttern anerkennen lassen

In Frostheim gilt die offene ehrliche Ehe. So der Ehepartner vor einer weiteren Beziehung in Kenntnis gesetzt wird, ist es kein Ehebruch

Die Ehe endet nach Einvernehmen, mit dem Tod oder bei ungenannten Beziehungen

 

 

Schädigung

 

Wer anderen die Habe stiehlt, soll diese ersetzen und im gleichen Werte eine Strafe zahlen

Wer eines anderen Ehre schadet, ihn Beleidigt oder böse nachredet, der soll nach Ermessen des Richtenden eine Strafe zahlen oder zur Züchtigung antreten

Angriffe auf Amtsmänner  und Mächtige werden mit dem Tod bestraft

Wer anderen Schaden zufügt, dem soll gleiches wiederfahren

Täuschung und Betrug sollen angemessen bestraft werden

Wegelagerei soll mit 30 Peitschenhieben oder Schwerthieb mit der flachen Seite bestraft werden

Wer anderer Mannen Habe schädigt, soll diese ersetzen und eine angemessene Strafe zahlen so er dies nicht kann ist er zu züchtigen

Die Schädigung heiliger Stätten stehen je nach schwere eine Geldbuße bis hin zum Tode ohne ehrenhafte Bestattung  

Die Schwere ist von einem Goden fest zu stellen

 

 

Fehdegesetz

 

Wer im Streit liegt, kann seinem Widersacher die Fehde erklären

Die Erklärung muss einen Tag vor der ersten Kampfhandlung erfolgen

In Fehde befindliche Personen dürfen einander schaden, verletzen und töten, ohne dass gerichtet wird

Die Fehde muss in einem Fehdebrief erklärt werden. Die Beilegung erfolgt durch Unterschrift beider Streitparteien.

Eine neue Fehde darf frühestens nach Vergehen eines Jahres und eines Tages erklärt werden.

 

 

Verschleppung

 

von Mächtigen und Würdenträgern wird mit einer angemessenen Buße Gold belegt

von Freien wird mit einer angemessenen Buße Silber belegt

Von Thrallen wird mit einer angemessenen Buße Kupfer belegt

 

 

Ränge und Stände

 

Der Jarl kann nur vom Allthing gerichtet werden. Er kann Gesetze erlassen oder außer Kraft setzen.

Den Mächtigen und den Amtsmännern ist entsprechende Ehre zu erweisen

Der Karl ist frei und soll nur im Kriegsdienst und in den Abgaben an seinen Herrn gebunden sein

Der Thraell ist nicht frei und ist seinem Herrn hörig. Er darf Besitz erwerben und sich freikaufen

Der Sklave ist unfrei. Er darf keinen Besitz haben und kann nur frei gegeben werden

Fremdgläubige Goden dürfen ihren Glauben nicht verbreiten

 

 

Abgaben

 

Jeder Freie hat den fünften Teil seiner Einnahmen (durch Handel oder Leistung) an den Jarl abzuführen

Händler und Handwerker, die nicht aus Frostheim stammen, müssen vor Ausübung ihrer Arbeit sich beim Schatzmeister anmelden und 2 Silber oder 20 Kupfer Abgabe zahlen

Auf Hurerei steht eine Abgabe von 4 Kupfern je Akt

Es wird eine feste Kopfsteuer von einem Silber je Sonnenlauf erhoben

Besatzungsmitglieder des Flaggschiffs von Frostheim sind von der Kopfsteuer befreit.

Besondere Einkünfte (Beute, Kopfgelder oder vergleichbares) sind mit keinen Abgaben belegt.

 

 

Thingrecht

 

Unterschieden wird zwischen Thing und Allthing

Auf Allthing und Thing

Darf keine Waffe blank getragen werden

Darf jeder Freie sprechen, jeder Angehörige stimmen

Soll niemand trunken sein

Findet die Eröffnung durch einen Goden statt

Findet eine Gliederung der Angelegenheiten durch den Logman statt

Wird das Wortrecht mittels eines Runenstabes von Mann zu Mann gegeben

 

Der Allthing

 

Besteht aus allen freien Frostheims

Soll einmal jährlich stattfinden

ernennt und verurteilt den Jarl

verfügt über das Recht der obersten Gesetzgebung

 

Der Thing

 

ist eine sich vor den Göttern bildende Versammlung einer Sippe, eines Dorfes oder Weilers.

Ist eine beratende und nur bei Anwesenheit eines Mächtigen richtende Versammlung

 

 

Viking

 

Beute ist der Truppenstärke entsprechend auf zu teilen

Der Ranghöchste Mächtige erhält zwei Anteile

Was nicht zu Teilen ist, ist für besondere Ausgaben oder Belobigungen auf zu heben.

Auf Viking haben Anklagen im Lager vorgebracht zu werden

 

 

Todesstrafe

 

Die Todesstrafe kann nur vom Jarl oder einem Rat der Mächtigen, welcher aus mindestens drei Mächtigen Frostheims Besteht ausgesprochen werden.

Der Ranghöchste Mächtige hat die Strafe zu vollstrecken.

 

 

 

Strafliste

 

Münzstrafen

 

Münzstrafen können bei Rauben oder Beleidigungen verhängt werden.

Beispiele

10 Kupfer bei einfachen Beleidigungen, für 5 Kupfer kann ein Tag Knechtschaft abgeleistet werden

Der Wert des Raubgutes wird gleichwertig in Kupfer als Strafe verhängt und dazu Ersatz an den Beraubten

 

 

Ehrenstrafen

 

Ehrenstrafen können bei einfachen Vergehen einzeln oder als zusätzliche Strafe verhängt werden.

Beispiele

Abnahme von Kriegerehrungen

Schandmaske

Erdnagel – Seile an Hand- und Fußgelenken werden mittels Erdnagel verankert. Der Verurteilte steht oder liegt.

 

 

Leibstrafen

 

Leibstrafen werden bei Ungehorsam, Verletzungen der Ehre oder des Leibes verhängt. Sie können auch als Ersatz für Münzstrafen angewandt werden.

Bei Verbrechen gegen Mächtige ist die Strafe zweifach auszuführen.

Bei Verbrechen gegen den Jarl ist die Strafe vierfach zu verhängen. Bei Angriffen gegen den Jarl ist die Todesstrafe zu verhängen.

Beispiele

Stiefeln – Stiefeltritte durch die gesamte Mannschaft

Auspeitschen – Öffentlich durch den Richtenden

Fesseln – Anprangern

Zeitweilige Knechtschaft

Bewegliche Fesseln – Der Verurteilte wird durch Fesseln an der freien Bewegung gehindert, kann sich aber noch fortbewegen

Unfreier Kampf – Der Verurteilte muss, an Händen und Füßen durch Seile behindert, gegen jemanden ringen.

 

 

Todesstrafen

 

Die Todesstrafe kann nur vom Jarl oder einem Rat der Mächtigen, welcher aus mindestens drei Mächtigen

Frostheims Besteht ausgesprochen werden.

Der Ranghöchste Mächtige hat die Strafe zu vollstrecken.