Mächtige
Als Frostheimer Mächtiger zählen die Hochfyrsten, der Tharne, Gode und der Jarl.
Machtfolge
Der Jarl ist der höchste Mächtige Frostheims als Vertreter des Allthing. Ihm nach folgen der Tharne als Heerführer die Hochfyrsten und Goden. Jeder Weiler, jedes Dorf und jede Stadt ernennen im Thing einen Ältesten und zwei Amtsmänner. Diese sollen Recht sprechen und weitere Erlasse verabschieden. Jeder Mächtige kann einen Logmann ernennen.
Desweiteren gibt es einen Schatzmeister. Diesem obliegt die Aufsicht über die Abgaben, die Händler und Handwerker.
Rechtsprechung
In ländlichen Regionen spricht der jeweilige Dorfälteste, unterstützt durch zwei im Thing gewählte Amtsmänner Recht und verabschiedet Erlasse. Ist ein Mächtiger anwesend, übernimmt dieser die Rechtsprechung. Es spricht immer der höchste anwesende Mächtige Recht. Er kann einen Vertreter aus den Reihen der Mächtigen oder Dorfältesten benennen. Wurde kein Vertreter benannt oder dieser ist verhindert, gilt die Rangfolge. In Vergehen gegen die Götter darf neben dem Jarl nur ein Gode Recht sprechen.
Verantwortlichkeit des Jarls
Der Jarl ist dem Allthing verantwortlich, welcher aus allen freien Frostheimern besteht. Meistens entsenden die Sippen einen Amtsmann. Er verfügt abseits des Allthing über dessen Rechte.
Der Logman
Der Logman ist Zuständig für die Strafverfolgung und die rechtliche Beratung der Richtenden. Er ist auch der Schatzmeister seines Herrn. Er überwacht zudem die Einhaltung des Thingrechtes und gliedert den Thing.
Gesetze
Im Angesicht Odins, dem Allvater, und Forseti, dem Richter und Gott des Rechts und der Gesetze, erlässt der Jarl von Frostheim folgendes Recht
Allgemeine
Abgaben sind dem Abgabenrecht zu entnehmen
Jedes Vergehen muss angeklagt werden
Eine Anklage kann nicht zurück genommen werden
Frostheimer Recht gilt auch in seinen Heerlagern
Es können auch nicht aufgeführte Taten können angeklagt werden
Jede Geldstrafe muss, so nicht zahlbar, durch Arbeit abgeleistet werden. Es gilt je Tag ein Abgleich von 5 Kupfern
Zauberer sind vogelfrei
Jeder Tag mit Kriegsdienst soll mit 3 Kupfern entlohnt werden. Dies gilt nicht für Besatzungsmitglieder des Flaggschifs von Frostheim. Diese werden durch Verpflegung entlohnt.
Huskarle werden mit Unterkunft und Kost entlohnt. Ferner werden ihre Ausgaben für Schmiede und Laiknirs getragen
Es gilt eine einfache Münzunterteilung in Kupfer, Silber und Gold. Der Wert sei auf 100 zu 10 zu 1 festgelegt. Münzwerte sind auf ein halbes ihres Werte verkleinerbar
Münzen werden vom Jarl geprägt
Recht des Holmgang
Als Ersatz für einen Richtspruch kann der Holmgang gefordert werden.
Der Holmgang kann nur im Einvernehmen beider Seiten stattfinden.
Der Holmgang findet unter Aufsicht eines Mächtigen und eines Goden auf geweihter Kampfbahn statt.
Der Holmgang ist ein Kampf vor den Göttern auf Leben und Tod.
Brauchtum
Toten wird eine Nacht der Totenwache gewährt, ehe sie am nächsten Abend verbrannt werden
Wird eine Verbrennung verweigert, ist der Schuldige zu foltern und hinzurichten
Einem Unehrenhaft zu Bestattenden ist Das Haupt vom Rumpf zu trennen und dieses für Jahr und Tag aufzuspießen.
Das Weib soll sich das Kriegerrecht in einer Waffenprobe verdienen
Wer das Haus oder Lager eines andren zu betreten begehrt, soll außerhalb verweilen und den Gastgeber rufen. Dieser soll heraustreten und einem Freund oder Fremden Gastfreundschaft gewähren. Feinde soll er anhören oder davonjagen
Die Anwendung von Magie ist bei Strafe verboten.
Eheschließung
Jeder Freie kann sich einen Ehepartner wählen und diesen vor den Göttern anerkennen lassen
In Frostheim gilt die offene ehrliche Ehe. So der Ehepartner vor einer weiteren Beziehung in Kenntnis gesetzt wird, ist es kein Ehebruch
Die Ehe endet nach Einvernehmen, mit dem Tod oder bei ungenannten Beziehungen
Schädigung
Wer anderen die Habe stiehlt, soll diese ersetzen und im gleichen Werte eine Strafe zahlen
Wer eines anderen Ehre schadet, ihn Beleidigt oder böse nachredet, der soll nach Ermessen des Richtenden eine Strafe zahlen oder zur Züchtigung antreten
Angriffe auf Amtsmänner und Mächtige werden mit dem Tod bestraft
Wer anderen Schaden zufügt, dem soll gleiches wiederfahren
Täuschung und Betrug sollen angemessen bestraft werden
Wegelagerei soll mit 30 Peitschenhieben oder Schwerthieb mit der flachen Seite bestraft werden
Wer anderer Mannen Habe schädigt, soll diese ersetzen und eine angemessene Strafe zahlen so er dies nicht kann ist er zu züchtigen
Die Schädigung heiliger Stätten stehen je nach schwere eine Geldbuße bis hin zum Tode ohne ehrenhafte Bestattung
Die Schwere ist von einem Goden fest zu stellen
Fehdegesetz
Wer im Streit liegt, kann seinem Widersacher die Fehde erklären
Die Erklärung muss einen Tag vor der ersten Kampfhandlung erfolgen
In Fehde befindliche Personen dürfen einander schaden, verletzen und töten, ohne dass gerichtet wird
Die Fehde muss in einem Fehdebrief erklärt werden. Die Beilegung erfolgt durch Unterschrift beider Streitparteien.
Eine neue Fehde darf frühestens nach Vergehen eines Jahres und eines Tages erklärt werden.
Verschleppung
von Mächtigen und Würdenträgern wird mit einer angemessenen Buße Gold belegt
von Freien wird mit einer angemessenen Buße Silber belegt
Von Thrallen wird mit einer angemessenen Buße Kupfer belegt
Ränge und Stände
Der Jarl kann nur vom Allthing gerichtet werden. Er kann Gesetze erlassen oder außer Kraft setzen.
Den Mächtigen und den Amtsmännern ist entsprechende Ehre zu erweisen
Der Karl ist frei und soll nur im Kriegsdienst und in den Abgaben an seinen Herrn gebunden sein
Der Thraell ist nicht frei und ist seinem Herrn hörig. Er darf Besitz erwerben und sich freikaufen
Der Sklave ist unfrei. Er darf keinen Besitz haben und kann nur frei gegeben werden
Fremdgläubige Goden dürfen ihren Glauben nicht verbreiten
Abgaben
Jeder Freie hat den fünften Teil seiner Einnahmen (durch Handel oder Leistung) an den Jarl abzuführen
Händler und Handwerker, die nicht aus Frostheim stammen, müssen vor Ausübung ihrer Arbeit sich beim Schatzmeister anmelden und 2 Silber oder 20 Kupfer Abgabe zahlen
Auf Hurerei steht eine Abgabe von 4 Kupfern je Akt
Es wird eine feste Kopfsteuer von einem Silber je Sonnenlauf erhoben
Besatzungsmitglieder des Flaggschiffs von Frostheim sind von der Kopfsteuer befreit.
Besondere Einkünfte (Beute, Kopfgelder oder vergleichbares) sind mit keinen Abgaben belegt.
Thingrecht
Unterschieden wird zwischen Thing und Allthing
Auf Allthing und Thing
Darf keine Waffe blank getragen werden
Darf jeder Freie sprechen, jeder Angehörige stimmen
Soll niemand trunken sein
Findet die Eröffnung durch einen Goden statt
Findet eine Gliederung der Angelegenheiten durch den Logman statt
Wird das Wortrecht mittels eines Runenstabes von Mann zu Mann gegeben
Der Allthing
Besteht aus allen freien Frostheims
Soll einmal jährlich stattfinden
ernennt und verurteilt den Jarl
verfügt über das Recht der obersten Gesetzgebung
Der Thing
ist eine sich vor den Göttern bildende Versammlung einer Sippe, eines Dorfes oder Weilers.
Ist eine beratende und nur bei Anwesenheit eines Mächtigen richtende Versammlung
Viking
Beute ist der Truppenstärke entsprechend auf zu teilen
Der Ranghöchste Mächtige erhält zwei Anteile
Was nicht zu Teilen ist, ist für besondere Ausgaben oder Belobigungen auf zu heben.
Auf Viking haben Anklagen im Lager vorgebracht zu werden
Todesstrafe
Die Todesstrafe kann nur vom Jarl oder einem Rat der Mächtigen, welcher aus mindestens drei Mächtigen Frostheims Besteht ausgesprochen werden.
Der Ranghöchste Mächtige hat die Strafe zu vollstrecken.
Strafliste
Münzstrafen
Münzstrafen können bei Rauben oder Beleidigungen verhängt werden.
Beispiele
10 Kupfer bei einfachen Beleidigungen, für 5 Kupfer kann ein Tag Knechtschaft abgeleistet werden
Der Wert des Raubgutes wird gleichwertig in Kupfer als Strafe verhängt und dazu Ersatz an den Beraubten
Ehrenstrafen
Ehrenstrafen können bei einfachen Vergehen einzeln oder als zusätzliche Strafe verhängt werden.
Beispiele
Abnahme von Kriegerehrungen
Schandmaske
Erdnagel – Seile an Hand- und Fußgelenken werden mittels Erdnagel verankert. Der Verurteilte steht oder liegt.
Leibstrafen
Leibstrafen werden bei Ungehorsam, Verletzungen der Ehre oder des Leibes verhängt. Sie können auch als Ersatz für Münzstrafen angewandt werden.
Bei Verbrechen gegen Mächtige ist die Strafe zweifach auszuführen.
Bei Verbrechen gegen den Jarl ist die Strafe vierfach zu verhängen. Bei Angriffen gegen den Jarl ist die Todesstrafe zu verhängen.
Beispiele
Stiefeln – Stiefeltritte durch die gesamte Mannschaft
Auspeitschen – Öffentlich durch den Richtenden
Fesseln – Anprangern
Zeitweilige Knechtschaft
Bewegliche Fesseln – Der Verurteilte wird durch Fesseln an der freien Bewegung gehindert, kann sich aber noch fortbewegen
Unfreier Kampf – Der Verurteilte muss, an Händen und Füßen durch Seile behindert, gegen jemanden ringen.
Todesstrafen
Die Todesstrafe kann nur vom Jarl oder einem Rat der Mächtigen, welcher aus mindestens drei Mächtigen
Frostheims Besteht ausgesprochen werden.
Der Ranghöchste Mächtige hat die Strafe zu vollstrecken.